(1) Bei der Errichtung, der Instandhaltung und dem Betrieb von Gasanlagen (§ 1 K-GG) - mit Ausnahme der Inbetriebnahme von Gasgeräten, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind - sind alle nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern zu vermeiden. Zur Ermittlung der Sicherheitserfordernisse nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften ist auf die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) herausgegebenen Regeln
a) | Nr G 1 ("Technische Richtlinie für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen"), Nr G 4 ("Aufstellung von Gasgeräten über 50 kW") und Nr G 6 ("Gas-Inneninstallationen für Betriebsdrücke > 100mbar > 5bar") hinsichtlich der Gasanlagen für die zweite Gasfamilie (Erdgas) und | |||||||||
b) | Nr G 2 ("Technische Regeln Flüssiggas") hinsichtlich der Gasanlagen für die dritte Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan, Butan und deren Gemische) Bedacht zu nehmen. |
(2) Die Regeln nach Abs 1 können bei der ÖVGW, 1015 Wien, Schubertring 14, bezogen werden. Sie liegen für die Dauer der Geltung dieser Verordnung im Amt der Kärntner Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
(3) Statt der Regeln nach Abs 1 können gleichwertige sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum herangezogen werden (§ 4 K-GG).
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