(1) Bei der Errichtung, der Instandhaltung und dem Betrieb von Gasanlagen (§ 1 K-GG) - mit Ausnahme der Inbetriebnahme von Gasgeräten, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind - sind alle nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern zu vermeiden. Zur Ermittlung der Sicherheitserfordernisse nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften ist auf die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) herausgegebenen Regeln
a) | Nr G 1 ("Technische Richtlinie für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen"), Nr G 4 ("Aufstellung von Gasgeräten über 50 kW") und Nr G 6 ("Gas-Inneninstallationen für Betriebsdrücke > 100mbar > 5bar") hinsichtlich der Gasanlagen für die zweite Gasfamilie (Erdgas) und | |||||||||
b) | Nr G 2 ("Technische Regeln Flüssiggas") hinsichtlich der Gasanlagen für die dritte Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan, Butan und deren Gemische) Bedacht zu nehmen. |
(2) Die Regeln nach Abs 1 können bei der ÖVGW, 1015 Wien, Schubertring 14, bezogen werden. Sie liegen für die Dauer der Geltung dieser Verordnung im Amt der Kärntner Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
(3) Statt der Regeln nach Abs 1 können gleichwertige sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum herangezogen werden (§ 4 K-GG).
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Niederdruckgas-Verordnung, LGBl Nr 43/1985, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen.
Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der Sicherheits- vorschriften für Gasanlagen nach dem Kärntner Gasgesetz erlassen werden (Kärntner Gassicherheitsverordnung)
StF: LGBl Nr 2/2003