Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
(1)Absatz einsDie Gemeinde ist berechtigt, die Einleitung oder Einbringung der Abwässer in Kanalisationsanlagen, insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Wartung des Anschlußkanales und der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, sowie die Einhaltung der Entsorgungsgrundsätze zu überwachen, weiters die notwendigen Untersuchungen der Abwässer vorzunehmen und die Beseitigung von Mißständen oder Mängeln anzuordnen.
(2)Absatz 2Der Gemeinde ist bei der Errichtung von Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer der Beginn der Bauarbeiten, bei Errichtung von Anschlußkanälen der Beginn der Rohrverlegungsarbeiten, rechtzeitig anzuzeigen.
(3)Absatz 3Zur Durchführung von Überprüfungen und Untersuchungen sowie zur Feststellung anderer für den Kanalanschluß, die Entsorgung der Abwässer und die Bemessung der Gebühren maßgeblichen Umstände ist den Organen und den Beauftragten der Gemeinde im unbedingt erforderlichen Umfang Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen.
(4)Absatz 4Die Eigentümer von Gebäuden, die an die Kanalisationsanlage der Gemeinde angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen, sind verpflichtet, die zur Ermittlung des Wasserverbrauchs erforderlichen Wasserzähler anzubringen oder deren Anbringung zu dulden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 K-GKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-GKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 K-GKG