Entsorgungsbereich
(1) Das gesamte Landesgebiet bildet mit Ausnahme des Abs 2 einen Entsorgungsbereich.
(2) Vom Entsorgungsbereich des Abs 1 ist das Gebiet der Gemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes Westkärnten (LGBl Nr 37/1998) ausgenommen und bildet daher einen eigenen Entsorgungsbereich.
(3) Aus dem Entsorgungsbereich der Gemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes Westkärnten (LGBl. Nr. 37/1998) hat die Entsorgung von Abfällen auf der mechanisch- biologischen Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück 763/4, GB 85017 Lavant, zu erfolgen, solange die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
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