Entsorgungsbereich
(1) Das gesamte Landesgebiet bildet mit Ausnahme des Abs 2 einen Entsorgungsbereich.
(2) Vom Entsorgungsbereich des Abs 1 ist das Gebiet der Gemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes Westkärnten (LGBl Nr 37/1998) ausgenommen und bildet daher einen eigenen Entsorgungsbereich.
(3) Aus dem Entsorgungsbereich der Gemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes Westkärnten (LGBl. Nr. 37/1998) hat die Entsorgung von Abfällen auf der mechanisch- biologischen Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück 763/4, GB 85017 Lavant, zu erfolgen, solange die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Behandlungsanlagen
Behandlungsanlagen und deren Standorte im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs 1:
1. | Massenabfalldeponie Schüttbach/Baldramsdorf: | |||||||||
Der Standort liegt in der Gemeinde Baldramsdorf auf den Grundstücken 1629/1, 1632/1, 1635, 1636, 1637/1, 1637/2, 1638/1, 1665/1 und 1701/15 sowie der Baufläche 246, alle KG Baldramsdorf; | ||||||||||
2. | Massenabfalldeponie Hörtendorf: | |||||||||
Der Standort liegt in der Stadtgemeinde Klagenfurt auf dem Grundstück 1374, KG Hörtendorf; | ||||||||||
3. | Reststoff- und Massenabfalldeponie Tainach/Höhenbergen: | |||||||||
Der Standort liegt in der Stadtgemeinde Völkermarkt auf den Grundstücken bzw. Teilen der Grundstücke 37, 91/1, 91/2 und 91/3, alle KG Höhenbergen; | ||||||||||
4. | Massenabfalldeponie Hart: | |||||||||
Der Standort liegt in der Marktgemeinde Lavamünd auf den Grundstücken 50, 53 und 58, alle KG Lavamünd. | ||||||||||
5. | Umladestation Schüttbach/Baldramsdorf: | |||||||||
Der Standort liegt in der Gemeinde Baldramsdorf auf dem Grundstück 1637/1, KG Baldramsdorf; | ||||||||||
6. | Umladestation Hörtendorf: | |||||||||
Der Standort liegt in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee auf dem Grundstück 1374, KG Hörtendorf; | ||||||||||
7. | Umladestation Höhenbergen: | |||||||||
Der Standort liegt in der Stadtgemeinde Völkermarkt auf dem Grundstück 91/3, KG Höhenbergen; | ||||||||||
8. | Umladestation St. Andrä: | |||||||||
Der Standort liegt in der Stadtgemeinde St. Andrä auf den Grundstücken 590/5, KG Kleinrojach, und 1404, KG Eitweg. |
Art der Abfälle und Behandlung
(1) In den Behandlungsanlagen gemäß § 2 Z. 5 bis 8 ist der Haus- und Sperrmüll gemäß § 2 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung - K-AWO, LGBl Nr 17/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2005, sowie der Betriebsmüll gemäß § 25 Abs 2 und 3 K-AWO nach Maßgabe folgender Bestimmungen und unbeschadet des § 1 Abs 2 und 3 zu behandeln.
(2) Die im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 anfallenden Abfälle im Sinne des Abs. 1 sind von den Abfallwirtschaftsverbänden im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben der thermischen Behandlung oder einer anderen zulässigen Behandlung zuzuführen.
(3) Die Verfügbarkeit der erforderlichen Behandlungskapazitäten für die im gesamten Entsorgungbereich gemäß § 1 Abs 1 anfallenden Abfälle im Sinne des Abs 1 ist von den Abfallwirtschaftsverbänden im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 (LGBl Nr 37/1998) gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben sicherzustellen.
(4) Die Zuweisung der Abfälle gemäß Abs. 1 zur Behandlung gemäß Abs. 1 hat durch die Abfallwirtschaftsverbände im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 gemeinsam zu erfolgen, soweit diese Abfälle aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nicht direkt in die thermische Behandlung oder eine andere zulässige Behandlung gehen.
(5) Die Zuweisung der Abfälle gemäß Abs. 1 zur Behandlung gemäß Abs. 2 und 3 hat durch die Abfallwirtschaftsverbände im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben zu erfolgen, wobei ein einheitlicher Behandlungspreis sicherzustellen ist.
Außer-Kraft-Treten
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung, LGBl Nr 65/2003, außer Kraft.
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. Februar 2004 über den Entsorgungsbereich und die Standorte der Behandlungsanlagen (Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004)
StF: LGBl Nr 11/2004
Änderung
idF:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 43 Abs 1, 4, 5 und 6 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl Nr 34/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2004, wird verordnet: