(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Jugendliche ausreichende Informationen erhalten über
a) | die auf der Arbeitsstätte oder Baustelle bestehenden Gefahren und die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten getroffenen Maßnahmen und | |||||||||
b) | die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen im Sinne des § 132a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015. |
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Jugendlichen erforderlichenfalls eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten über
a) | die zur Abwendung von Gefahren am Arbeitsplatz getroffenen Maßnahmen und die dort bestehenden Schutzeinrichtungen einschließlich deren Benützung und | |||||||||
b) | das bei der Verrichtung von Arbeiten an Maschinen, mit Gasen, Chemikalien, sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder an gefährlichen Arbeitsstellen notwendige Verhalten und die für diese Tätigkeiten bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung. |
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