(1) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen sind die §§ 3 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2015, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) | im § 3 Abs. 3 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „§ 40 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 13 TBSG 2003“ tritt und an die Stelle des Zitates „des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. Nr. 131/2009“ das Zitat „des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2015“ tritt, | |||||||||
b) | im § 3 Abs. 4 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „§ 40 Abs. 3 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 14 TBSG 2003“ tritt, | |||||||||
c) | im § 4 Abs. 4 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969“ das Zitat „des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/2013“ tritt, | |||||||||
d) | im § 5 Z 3 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2013“ tritt, | |||||||||
e) | im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, 9 und 20 KJBG-VO jeweils die Wortfolge „im Rahmen des Berufsschulunterrichts“ entfällt, | |||||||||
f) | im § 6 Abs. 1 Z 14 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 28/2012“ tritt, | |||||||||
g) | im § 7 Z 5 KJBG-VO an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 4 Abs. 1 BauV, BGBl. Nr. 340/1994, in der jeweils geltenden Fassung)“ der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 77/2014)“ tritt und | |||||||||
h) | im § 7 Z 14 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/2015“ und an die Stelle des Zitates „des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 180/2013“ treten. |
(2) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit zum Eingreifen bereit stehen muss.
(3) Gefahrenunterweisung im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.
(4) Die für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind. Erfolgt eine Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten diese Ausnahmeregelungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
0 Kommentare zu § 3 JBed-V