Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen, mit Ausnahme der Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2015.
Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren
Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Jugendlichen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) | die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes; | |||||||||
b) | die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln und die Verwendung von Arbeitsstoffen; | |||||||||
c) | die Art, das Ausmaß und die Dauer allfälliger physikalischer, chemischer oder biologischer Einwirkungen; | |||||||||
d) | die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken; | |||||||||
e) | die Körperkraft, das Alter, den Stand der Ausbildung und den Stand der Unterweisung der Jugendlichen. |
(1) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen sind die §§ 3 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2015, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) | im § 3 Abs. 3 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „§ 40 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 13 TBSG 2003“ tritt und an die Stelle des Zitates „des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. Nr. 131/2009“ das Zitat „des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2015“ tritt, | |||||||||
b) | im § 3 Abs. 4 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „§ 40 Abs. 3 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 14 TBSG 2003“ tritt, | |||||||||
c) | im § 4 Abs. 4 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969“ das Zitat „des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/2013“ tritt, | |||||||||
d) | im § 5 Z 3 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2013“ tritt, | |||||||||
e) | im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, 9 und 20 KJBG-VO jeweils die Wortfolge „im Rahmen des Berufsschulunterrichts“ entfällt, | |||||||||
f) | im § 6 Abs. 1 Z 14 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 28/2012“ tritt, | |||||||||
g) | im § 7 Z 5 KJBG-VO an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 4 Abs. 1 BauV, BGBl. Nr. 340/1994, in der jeweils geltenden Fassung)“ der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 77/2014)“ tritt und | |||||||||
h) | im § 7 Z 14 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/2015“ und an die Stelle des Zitates „des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 180/2013“ treten. |
(2) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit zum Eingreifen bereit stehen muss.
(3) Gefahrenunterweisung im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.
(4) Die für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind. Erfolgt eine Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten diese Ausnahmeregelungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Jugendliche ausreichende Informationen erhalten über
a) | die auf der Arbeitsstätte oder Baustelle bestehenden Gefahren und die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten getroffenen Maßnahmen und | |||||||||
b) | die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen im Sinne des § 132a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015. |
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Jugendlichen erforderlichenfalls eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten über
a) | die zur Abwendung von Gefahren am Arbeitsplatz getroffenen Maßnahmen und die dort bestehenden Schutzeinrichtungen einschließlich deren Benützung und | |||||||||
b) | das bei der Verrichtung von Arbeiten an Maschinen, mit Gasen, Chemikalien, sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder an gefährlichen Arbeitsstellen notwendige Verhalten und die für diese Tätigkeiten bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung. |
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. | Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz, ABl. 1994 Nr. L 216, S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S.1, | |||||||||
2. | Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. 2006 Nr. L 114, S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU, ABl. 2013 Nr. L 353, S. 8. |
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den
Schutz jugendlicher Bediensteter (Jugendbedienstetenschutz-
Verordnung – JBed-V)
LGBl. Nr. 140/2003
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 20 Abs. 5 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet: