§ 8 IG-L Statuserhebung

IG-L - Immissionsschutzgesetz – Luft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wennDer Landeshauptmann hat innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eine Statuserhebung gemäß Absatz 2, zu erstellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Überschreitung eines in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwerts an einer gemäß § 5 betriebenen Messstelle festgestellt wird unddie Überschreitung eines in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwerts an einer gemäß Paragraph 5, betriebenen Messstelle festgestellt wird und
    2. 2.Ziffer 2die Überschreitung nicht auf
      1. a)Litera aeinen Störfall (§ 7 Abs. 1 Z 1),einen Störfall (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,),
      2. b)Litera beine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (§ 7 Abs. 1 Z 2),eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,),
      3. c)Litera cdie Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand, Streusalz oder Splitt auf Straßen im Winterdienst (§ 7 Abs. 1 Z 3) oderdie Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand, Streusalz oder Splitt auf Straßen im Winterdienst (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,) oder
      4. d)Litera dEmissionen aus natürlichen Quellen (§ 7 Abs. 1 Z 4)Emissionen aus natürlichen Quellen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,)
    zurückzuführen ist.
  2. (1a)Absatz eins aDer Landeshauptmann eines Bundeslandes, in dem sich eine Messstelle gemäß der Verordnung über das Messkonzept (§ 4) für den AEI befindet, hat innerhalb von neun Monaten nach Ausweisung der Überschreitung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI gemäß § 7 Abs. 2 eine Statuserhebung zu erstellen.Der Landeshauptmann eines Bundeslandes, in dem sich eine Messstelle gemäß der Verordnung über das Messkonzept (Paragraph 4,) für den AEI befindet, hat innerhalb von neun Monaten nach Ausweisung der Überschreitung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI gemäß Paragraph 7, Absatz 2, eine Statuserhebung zu erstellen.
  3. (2)Absatz 2Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts (Anm. 1) oder des AEI aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (Paragraph 2, Absatz 9,), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts Anmerkung 1) oder des AEI aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum,
    2. 2.Ziffer 2die Beschreibung der meteorologischen Situation,
    3. 3.Ziffer 3die Feststellung und Beschreibung der in Betracht kommenden Emittenten oder Emittentengruppen, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet haben, und eine Abschätzung ihrer Emissionen,
    4. 4.Ziffer 4die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (§ 2 Abs. 8) unddie Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (Paragraph 2, Absatz 8,) und
    5. 5.Ziffer 5Angaben gemäß Anhang XV Abschnitt A Z 1 bis 6 der Richtlinie 2008/50/EG.Angaben gemäß Anhang römisch XV Abschnitt A Ziffer eins bis 6 der Richtlinie 2008/50/EG.
  4. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden. Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für PM10, PM2,5, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren können in einer gemeinsamen Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben.Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden. Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für PM10, PM2,5, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren können in einer gemeinsamen Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben.
  5. (3a)Absatz 3 aErgibt eine Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden hat, den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit bereits während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber unverzüglich nach deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat auf der Grundlage der Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes – falls dies nicht ausreichend ist, nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung – ein Programm gemäß § 9a zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.Ergibt eine Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden hat, den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit bereits während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber unverzüglich nach deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat auf der Grundlage der Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes – falls dies nicht ausreichend ist, nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung – ein Programm gemäß Paragraph 9 a, zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
  6. (4)Absatz 4Ist absehbar, dass sich das Sanierungsgebiet über zwei oder mehrere Länder erstreckt, haben die Landeshauptmänner der betroffenen Länder eine gemeinsame Statuserhebung zu erstellen.
  7. (5)Absatz 5Der Landeshauptmann hat die Statuserhebung unverzüglich den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern und den gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen auf Landesebene zur Kenntnis zu bringen. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können die genannten Behörden und Interessenvertretungen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.
  8. (6)Absatz 6Die Statuserhebung ist bei den Gemeinden, die innerhalb des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (Abs. 2 Z 4) liegen, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.Die Statuserhebung ist bei den Gemeinden, die innerhalb des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (Absatz 2, Ziffer 4,) liegen, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.
  9. (7)Absatz 7Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für den betreffenden Luftschadstoff
    1. 1.Ziffer einsbereits eine Statuserhebung erstellt wurde,
    2. 2.Ziffer 2die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,
    3. 3.Ziffer 3die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 9a Abs. 1) auftritt unddie Überschreitung des Immissionsgrenzwerts an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Absatz 2, Ziffer 4,) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (Paragraph 9 a, Absatz eins,) auftritt und
    4. 4.Ziffer 4sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht wesentlich verschlechtert hat.
  10. (8)Absatz 8Wenn das Messkonzept gemäß § 4 für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet (§ 2 Abs. 7) ausweist, ist die Statuserhebung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstellen.Wenn das Messkonzept gemäß Paragraph 4, für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet (Paragraph 2, Absatz 7,) ausweist, ist die Statuserhebung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstellen.
  11. (9)Absatz 9Bei Überschreitung der Immissionszielwerte gemäß einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 kann der Landeshauptmann eine Statuserhebung erstellen.Bei Überschreitung der Immissionszielwerte gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, kann der Landeshauptmann eine Statuserhebung erstellen.
In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
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