Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Messkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5 festgelegten Immissionsgrenz- und -zielwerte, der Erfüllung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI gemäß § 3a und der Erreichung des nationalen Zieles für die Reduktion des AEI gemäß § 3b, einschließlich der Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Luftqualität, der Kriterien für die Lage und die Anzahl der Messstellen, der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung) gemäß den Anhängen I bis VI der Richtlinie 2008/50/EG, zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegt werden, ist das Messkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Messkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5 festgelegten Immissionsgrenz- und -zielwerte, der Erfüllung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI gemäß Paragraph 3 a und der Erreichung des nationalen Zieles für die Reduktion des AEI gemäß Paragraph 3 b,, einschließlich der Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Luftqualität, der Kriterien für die Lage und die Anzahl der Messstellen, der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung) gemäß den Anhängen römisch eins bis römisch VI der Richtlinie 2008/50/EG, zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegt werden, ist das Messkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (§ 2 Abs. 7);die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (Paragraph 2, Absatz 7,);
2.Ziffer 2Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter);
3.Ziffer 3Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet;
4.Ziffer 4Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich;
4a.Ziffer 4 aAngaben über die Messstellen für den städtischen Hintergrund (§ 2 Abs. 24);Angaben über die Messstellen für den städtischen Hintergrund (Paragraph 2, Absatz 24,);
5.Ziffer 5die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu Emittenten;
6.Ziffer 6Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen;
7.Ziffer 7Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte;
8.Ziffer 8nähere Vorschriften über
a)Litera aden Betrieb der Meßstellen,
b)Litera bdie Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffentlichung,
c)Litera cdie Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten;
9.Ziffer 9Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen;
10.Ziffer 10Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten;
11.Ziffer 11Festlegung des Beurteilungszeitraums (§ 2 Abs. 9);Festlegung des Beurteilungszeitraums (Paragraph 2, Absatz 9,);
12.Ziffer 12Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (§ 5 Abs. 2).Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (Paragraph 5, Absatz 2,).
In Kraft seit 19.08.2010 bis 31.12.9999
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