(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Messkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5 festgelegten Immissionsgrenz- und -zielwerte, der Erfüllung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI gemäß § 3a und der Erreichung des nationalen Zieles für die Reduktion des AEI gemäß § 3b, einschließlich der Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Luftqualität, der Kriterien für die Lage und die Anzahl der Messstellen, der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung) gemäß den Anhängen I bis VI der Richtlinie 2008/50/EG, zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegt werden, ist das Messkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.
(2) Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (§ 2 Abs. 7); | |||||||||
2. | Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter); | |||||||||
3. | Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet; | |||||||||
4. | Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich; | |||||||||
4a. | Angaben über die Messstellen für den städtischen Hintergrund (§ 2 Abs. 24); | |||||||||
5. | die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu Emittenten; | |||||||||
6. | Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen; | |||||||||
7. | Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte; | |||||||||
8. | nähere Vorschriften über | |||||||||
a) | den Betrieb der Meßstellen, | |||||||||
b) | die Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffentlichung, | |||||||||
c) | die Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten; | |||||||||
9. | Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen; | |||||||||
10. | Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten; | |||||||||
11. | Festlegung des Beurteilungszeitraums (§ 2 Abs. 9); | |||||||||
12. | Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (§ 5 Abs. 2). |
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