Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. Sie haben sich unter anderem an den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland) und Vorhegg (Kärnten) der Messstellen des Umweltbundesamtes zu bedienen.
(2)Absatz 2Sofern die begründete Annahme besteht, dass ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der LandeshauptmannSofern die begründete Annahme besteht, dass ein Schutzgut (Paragraph 2, Absatz 6,) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann
1.Ziffer einszur Beschreibung der Immissionssituation und
2.Ziffer 2zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenz- oder –zielwert in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegt ist,zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenz- oder –zielwert in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegt ist,
Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von Meßstellen dienen.
(3)Absatz 3Die Zusammenfassung der Meßdaten erfolgt in den Meßzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben.
(4)Absatz 4Die in einer Meßzentrale kontinuierlich erfaßten Meßdaten sind mittels Datenverbund (§ 6) allen anderen Meßzentralen zur Verfügung zu stellen.Die in einer Meßzentrale kontinuierlich erfaßten Meßdaten sind mittels Datenverbund (Paragraph 6,) allen anderen Meßzentralen zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5Die in einer Meßzentrale diskontinuierlich erfaßten Meßdaten sind in geeigneter Form zu sammeln und zumindest einmal jährlich dem Umweltbundesamt zu übermitteln.
In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
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