Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsIn gesetzlichen Vorschriften, in denen auf Bestimmungen des Hausgehilfengesetzes, StGBl. Nr. 101/1920, Bezug genommen ist, treten an Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2Das Bundesgesetz vom 26. Februar 1920, StGBl. Nr. 101, über den Dienstvertrag der Hausgehilfen (Hausgehilfengesetz) in der geltenden Fassung wird außer Kraft gesetzt.
In Kraft seit 01.09.1962 bis 31.12.9999
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