Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsBei Kündigung durch den Dienstgeber sind die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf Verlangen eine angemessene Zeit, mindestens jedoch wöchentlich ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, ohne Schmälerung des Entgelts von ihrer Arbeitsleistung freizustellen.
(2)Absatz 2Die Vorschrift des Abs. 1 gilt für nicht in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommene Dienstnehmer mit der Maßgabe, daß sie wöchentlich in einem Ausmaß von ihrer Arbeitsleistung freizustellen sind, das einem Sechstel ihrer Wochenarbeitszeit entspricht, mindestens jedoch vier Stunden beträgt.Die Vorschrift des Absatz eins, gilt für nicht in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommene Dienstnehmer mit der Maßgabe, daß sie wöchentlich in einem Ausmaß von ihrer Arbeitsleistung freizustellen sind, das einem Sechstel ihrer Wochenarbeitszeit entspricht, mindestens jedoch vier Stunden beträgt.
(3)Absatz 3Ansprüche nach Abs. 1 und 2 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).Ansprüche nach Absatz eins und 2 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 48 Z 1, BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 48, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
(5)Absatz 5Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
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