§ 62 HGG 2001

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

2.

hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,

3.

hinsichtlich

a)

des § 54 Abs. 6 und

b)

des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,

der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5a.

hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

2.

hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,

3.

hinsichtlich

a)

des § 54 Abs. 6 und

b)

des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,

der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5a.

hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

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