§ 62 HGG 2001 Vollziehung

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
§ 62.Paragraph 62,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,hinsichtlich des Paragraph 21, Absatz eins und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,hinsichtlich des Paragraph 40, jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich
    1. a)Litera ades § 54 Abs. 6 unddes Paragraph 54, Absatz 6, und
    2. b)Litera bdes § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,des Paragraph 57,, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,
    der Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 55, Absatz 3, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 57,, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  6. 5a.Ziffer 5 ahinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
  7. 6.Ziffer 6hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
§ 62.Paragraph 62,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,hinsichtlich des Paragraph 21, Absatz eins und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,hinsichtlich des Paragraph 40, jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich
    1. a)Litera ades § 54 Abs. 6 unddes Paragraph 54, Absatz 6, und
    2. b)Litera bdes § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,des Paragraph 57,, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,
    der Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 55, Absatz 3, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 57,, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  6. 5a.Ziffer 5 ahinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
  7. 6.Ziffer 6hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

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