Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und freien Verhältniswahlrechtes gewählt.
(2) Die Bürgermeister werden außer in den Fällen der §§ 3 Abs 3 lit b, 37 Abs 7, 78 Abs 5 und 79 Abs 6 und 8 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und freien Mehrheitswahlrechtes gewählt.
Die Wahl der Gemeindevertretung und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, wenn sich aus den §§ 3 Abs 3 und 4, 37 Abs 7, 78 Abs 5 und 79 nicht anderes ergibt.
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