§ 1a GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

Soweit in diesem Landesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden. Bei der Bezeichnung von Gemeinden kann die jeweils spezifische Form (zB Stadtgemeinde, Marktgemeinde) verwendet werden. Im Fall der engeren Wahl und im Fall der Wahl des Bürgermeisters in einer einzelnen Gemeinde sind die Anlagen entsprechend anzupassen.

In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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