Soweit in diesem Landesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden. Bei der Bezeichnung von Gemeinden kann die jeweils spezifische Form (zB Stadtgemeinde, Marktgemeinde) verwendet werden. Im Fall der engeren Wahl und im Fall der Wahl des Bürgermeisters in einer einzelnen Gemeinde sind die Anlagen entsprechend anzupassen.
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