Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDurch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt ist einmalig zu entrichten und dem Netzbenutzer auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.
(2)Absatz 2Das Netzzutrittsentgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei der Netzbetreiber eine Pauschalierung für vergleichbare Netzbenutzer einer Netzebene vorsehen kann.
(3)Absatz 3Beim Netzanschluss von bestehenden Biogasanlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 sind bis zu einem Netzanschlussquotienten von 60 lfm/m³CH4-eq/h vereinbarter jährlich ins Gasnetz einzuspeisender Energiemenge die Kosten für folgende Komponenten vom Netzbetreiber zu tragen:Beim Netzanschluss von bestehenden Biogasanlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 53, GWG 2011 sind bis zu einem Netzanschlussquotienten von 60 lfm/m³CH4-eq/h vereinbarter jährlich ins Gasnetz einzuspeisender Energiemenge die Kosten für folgende Komponenten vom Netzbetreiber zu tragen:
1.Ziffer einsder Netzzutritt für die Einspeisung von erneuerbaren Gasen,
2.Ziffer 2die Mengenmessung,
3.Ziffer 3die Qualitätsprüfung,
4.Ziffer 4eine allfällige Odorierung,
5.Ziffer 5für die kontinuierliche Einspeisung notwendige Verdichterstationen oder Leitungen.
Diese Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils dieses Bundesgesetzes anzuerkennen. Für eine Gruppe mehrerer Anlagen, die um einen gemeinsamen Anschlussverbund ansuchen, kann ein gemeinsamer Anschlussquotient gelten. Die ab einer Netzanschlusslänge von über 10 km anfallenden Kosten für den zusätzlichen Leitungsbau sind vom Einspeiser zu entrichten. Diese Grenze gilt nicht für Gruppen mehrerer Anlagen, die um einen gemeinsamen Anschlussverbund ansuchen.
(4)Absatz 4Beim Netzanschluss von neu zu errichtenden Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 sind bis zu einem Netzanschlussquotienten von 60 lfm/m³CH4-eq/h vereinbarter jährlich ins Gasnetz einzuspeisender Energiemenge die Kosten für folgende Komponenten vom Netzbetreiber zu tragen:Beim Netzanschluss von neu zu errichtenden Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 53, GWG 2011 sind bis zu einem Netzanschlussquotienten von 60 lfm/m³CH4-eq/h vereinbarter jährlich ins Gasnetz einzuspeisender Energiemenge die Kosten für folgende Komponenten vom Netzbetreiber zu tragen:
1.Ziffer einsder Netzzutritt für die Einspeisung von erneuerbaren Gasen,
2.Ziffer 2die Mengenmessung,
3.Ziffer 3die Qualitätsprüfung,
4.Ziffer 4eine allfällige Odorierung,
5.Ziffer 5für die kontinuierliche Einspeisung notwendige Verdichterstationen oder Leitungen.
Diese Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils dieses Bundesgesetzes anzuerkennen. Für eine Gruppe mehrerer Anlagen, die um einen gemeinsamen Anschlussverbund ansuchen, kann ein gemeinsamer Anschlussquotient gelten. Die ab einer Netzanschlusslänge von über 3 km anfallenden Kosten für den zusätzlichen Leitungsbau sind vom Einspeiser zu entrichten. Diese Grenze gilt nicht für Gruppen mehrerer Anlagen, die um einen gemeinsamen Anschlussverbund ansuchen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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