Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDas Netzbereitstellungsentgelt wird Netzbenutzern bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses verrechnet. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung. Es ist anlässlich des Abschlusses des Netzzugangsvertrages bzw. bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig in Rechnung zu stellen.
(2)Absatz 2Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind auf Verlangen des Netzbenutzers innerhalb von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung oder drei Jahre nach Stilllegung des Netzanschlusses des Netzbenutzers anteilig im Ausmaß der Verringerung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung rückzuerstatten. Die Rückerstattung des für die Mindestleistung verrechneten Netzbereitstellungsentgelts ist nicht möglich.
(3)Absatz 3Wird für zum 31. Dezember 2008 bestehende Kundenanlagen die vertraglich vereinbarte Höchstleistung reduziert, ist für eine spätere Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung auf das ursprüngliche Ausmaß kein Netzbereitstellungsentgelt zu leisten.
(4)Absatz 4Die Berechnung des Netzbereitstellungsentgelts hat sich an den durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Erweiterung von bestehenden Netzen zu orientieren.
(5)Absatz 5Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen angemessenen Zeitraum, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken.
(6)Absatz 6Das Netzbereitstellungsentgelt für das Fernleitungsnetz wird in den Methoden gemäß § 82 gesondert festgelegt. Die Abs. 2 bis 5 finden ausschließlich auf das Verteilernetz Anwendung.Das Netzbereitstellungsentgelt für das Fernleitungsnetz wird in den Methoden gemäß Paragraph 82, gesondert festgelegt. Die Absatz 2 bis 5 finden ausschließlich auf das Verteilernetz Anwendung.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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