§ 3 GWG 2011 Anwendungsbereich

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz hat
    1. 1.Ziffer einsdie Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs sowie des Speicherzugangs;
    2. 2.Ziffer 2die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;
    3. 3.Ziffer 3die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen sowie
    4. 4.Ziffer 4die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
    zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.zum Gegenstand, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt.
  2. (2)Absatz 2Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsjene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist;jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und sich innerhalb des Betriebsgeländes befinden, sowie
    3. 3.Ziffer 3die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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