(1) Das Gesetz über eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 5/2019, tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Regelungen über die Erklärungspflicht beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2019 gelten für Rechte, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 5/2019 erworben wurden bzw. für Rechtsgeschäfte, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Für die Grundbuchseintragung von Rechten an Baugrundstücken, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden bzw. für Rechtsgeschäfte, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, gelten die Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 5/2019.
(3) Die Mitglieder der Grundverkehrs-Landeskommission sind für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 5/2019 nach den Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 5/2019 zu bestellen. Die Bestellung kann ab Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 5/2019 erfolgen, sie darf jedoch frühestens mit dieser Novelle Wirkung erlangen.
(4) Verordnungen aufgrund der §§ 15a Abs. 7 und 28 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 5/2019 können ab Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 5/2019 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dieser Novelle in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017, 5/2019
0 Kommentare zu § 34 GVG