§ 36 GVG

GVG - Grundverkehrsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

(1) Art. LX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 12 Abs. 5, 14, 15 Abs. 1, 2 und 4, 15a Abs. 3 und 4, 28 Abs. 1 und 36, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 12 Abs. 5, 14 und 36 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Die Änderungen betreffend die §§ 15 Abs. 1, 2 und 4, 15a Abs. 3 und 4 sowie 28 Abs. 1 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

(4) Bekanntmachungen nach § 5 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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