§ 34 GVG

Grundverkehrsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Art. LXIXDas Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – SammelnovelleGrundverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 44/2013LGBl.Nr. 5/2019, tritt am 1. Jänner 2014mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. VIII des GesetzesDie Regelungen über die AuflösungErklärungspflicht beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, in der AgrarbezirksbehördeFassung LGBl.Nr. 5/2019 gelten für das Land Vorarlberg – SammelnovelleRechte, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 2/2017LGBl.Nr. 5/2019 erworben wurden bzw. für Rechtsgeschäfte, tritt am 1die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. April 2017Für die Grundbuchseintragung von Rechten an Baugrundstücken, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden bzw. für Rechtsgeschäfte, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, gelten die Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 5/2019.

(3) Die Mitglieder der Grundverkehrs-Landeskommission sind für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 5/2019 nach den Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 5/2019 zu bestellen. Die Bestellung kann ab Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 5/2019 erfolgen, sie darf jedoch frühestens mit dieser Novelle Wirkung erlangen.

(4) Verordnungen aufgrund der §§ 15a Abs. 7 und 28 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 5/2019 können ab Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 5/2019 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dieser Novelle in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017, 5/2019

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 01.04.2017 bis 28.02.2019

(1) Art. LXIXDas Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – SammelnovelleGrundverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 44/2013LGBl.Nr. 5/2019, tritt am 1. Jänner 2014mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. VIII des GesetzesDie Regelungen über die AuflösungErklärungspflicht beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, in der AgrarbezirksbehördeFassung LGBl.Nr. 5/2019 gelten für das Land Vorarlberg – SammelnovelleRechte, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 2/2017LGBl.Nr. 5/2019 erworben wurden bzw. für Rechtsgeschäfte, tritt am 1die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. April 2017Für die Grundbuchseintragung von Rechten an Baugrundstücken, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden bzw. für Rechtsgeschäfte, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, gelten die Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 5/2019.

(3) Die Mitglieder der Grundverkehrs-Landeskommission sind für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 5/2019 nach den Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 5/2019 zu bestellen. Die Bestellung kann ab Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 5/2019 erfolgen, sie darf jedoch frühestens mit dieser Novelle Wirkung erlangen.

(4) Verordnungen aufgrund der §§ 15a Abs. 7 und 28 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 5/2019 können ab Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 5/2019 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dieser Novelle in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017, 5/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten