§ 2 GÜV Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge

GÜV - Grenzüberflugsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Einflug, der Ausflug und der landungslose Überflug ausländischer ziviler Staatsluftfahrzeuge (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) bedürfen in jedem Falle einer Bewilligung der Austro Control GmbH. Diese Bewilligung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres erteilt werden.Der Einflug, der Ausflug und der landungslose Überflug ausländischer ziviler Staatsluftfahrzeuge (Artikel 3, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) bedürfen in jedem Falle einer Bewilligung der Austro Control GmbH. Diese Bewilligung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist rechtzeitig vor Beginn des Fluges auf diplomatischem Wege einzubringen. Darin sind anzugeben:Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist rechtzeitig vor Beginn des Fluges auf diplomatischem Wege einzubringen. Darin sind anzugeben:
    1. a)Litera adas Eintragungszeichen, die Art und das Muster des Luftfahrzeuges;
    2. b)Litera bder Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert ist;
    3. c)Litera cwelcher Behörde oder sonstigen staatlichen Einrichtung (zum Beispiel Polizei-, Zollbehörde, usw.) das Luftfahrzeug dient;
    4. d)Litera dder Name des verantwortlichen Piloten und die Anzahl der übrigen Besatzungsmitglieder sowie allfälliger Fluggäste, sofern es sich jedoch nicht bloß um einen Überflug handelt, die Namen sämtlicher Besatzungsmitglieder und Fluggäste;
    5. e)Litera eder Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen und die geplanten Zwischenlandungen;
    6. f)Litera fder voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft und des Abfluges auf dem, beziehungsweise von dem in Aussicht genommenen Flughafen;
    7. g)Litera gder Zweck des Fluges;
    8. h)Litera hdie Bordfunkausrüstung und die verfügbaren Frequenzen.
  3. (3)Absatz 3Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
In Kraft seit 04.03.2014 bis 31.12.9999
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