Gesamte Rechtsvorschrift GÜV

Grenzüberflugsverordnung

GÜV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 GÜV Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge im nichtgewerbsmäßigen Verkehr


  1. (1)Absatz einsFür den Einflug, den Ausflug und den landungslosen Überflug eines ausländischen Privatluftfahrzeuges (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949) im nichtgewerbsmäßigen Verkehr ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich, wenn der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, nicht Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist. Als nichtgewerbsmäßig gilt auch eine Landung, die bei einem gewerbsmäßigen Flug lediglich aus betriebstechnischen Gründen, zum Beispiel zur Aufnahme von Treibstoff, erfolgt.Für den Einflug, den Ausflug und den landungslosen Überflug eines ausländischen Privatluftfahrzeuges (Artikel 3, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,) im nichtgewerbsmäßigen Verkehr ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich, wenn der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, nicht Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist. Als nichtgewerbsmäßig gilt auch eine Landung, die bei einem gewerbsmäßigen Flug lediglich aus betriebstechnischen Gründen, zum Beispiel zur Aufnahme von Treibstoff, erfolgt.

    (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 43/2014)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2014,)

  2. (2)Absatz 2Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind vom Halter des Luftfahrzeuges einzubringen. Wenn solche Anträge nicht für den Halter des Luftfahrzeuges von der Regierung jenes Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, spätestens drei Tage vor Beginn des Fluges auf diplomatischem Wege übermittelt werden, sind sie zurückzuweisen. Eine Unterschreitung der dreitägigen Frist ist nur zulässig, wenn hiefür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Im Antrag sind anzugeben:Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sind vom Halter des Luftfahrzeuges einzubringen. Wenn solche Anträge nicht für den Halter des Luftfahrzeuges von der Regierung jenes Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, spätestens drei Tage vor Beginn des Fluges auf diplomatischem Wege übermittelt werden, sind sie zurückzuweisen. Eine Unterschreitung der dreitägigen Frist ist nur zulässig, wenn hiefür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Im Antrag sind anzugeben:
    1. a)Litera adas Eintragungszeichen, die Art und das Muster des Luftfahrzeuges;
    2. b)Litera bder Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz des Eigentümers des Luftfahrzeuges;
    3. c)Litera cder Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen und die geplanten Zwischenlandungen;
    4. d)Litera dder voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft und des Abfluges auf dem, beziehungweise von dem in Aussicht genommenen Flughafen;
    5. e)Litera edie Anzahl der Fluggäste und der Besatzungsmitglieder;
    6. f)Litera fdie Bordfunkausrüstung und die verfügbaren Frequenzen;
    7. g)Litera gdie Versicherung gegen die Haftung für Schäden, die sich aus dem Betrieb des Luftfahrzeuges ergeben können.
  3. (3)Absatz 3Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 2 GÜV Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge


  1. (1)Absatz einsDer Einflug, der Ausflug und der landungslose Überflug ausländischer ziviler Staatsluftfahrzeuge (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) bedürfen in jedem Falle einer Bewilligung der Austro Control GmbH. Diese Bewilligung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres erteilt werden.Der Einflug, der Ausflug und der landungslose Überflug ausländischer ziviler Staatsluftfahrzeuge (Artikel 3, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) bedürfen in jedem Falle einer Bewilligung der Austro Control GmbH. Diese Bewilligung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist rechtzeitig vor Beginn des Fluges auf diplomatischem Wege einzubringen. Darin sind anzugeben:Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist rechtzeitig vor Beginn des Fluges auf diplomatischem Wege einzubringen. Darin sind anzugeben:
    1. a)Litera adas Eintragungszeichen, die Art und das Muster des Luftfahrzeuges;
    2. b)Litera bder Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert ist;
    3. c)Litera cwelcher Behörde oder sonstigen staatlichen Einrichtung (zum Beispiel Polizei-, Zollbehörde, usw.) das Luftfahrzeug dient;
    4. d)Litera dder Name des verantwortlichen Piloten und die Anzahl der übrigen Besatzungsmitglieder sowie allfälliger Fluggäste, sofern es sich jedoch nicht bloß um einen Überflug handelt, die Namen sämtlicher Besatzungsmitglieder und Fluggäste;
    5. e)Litera eder Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen und die geplanten Zwischenlandungen;
    6. f)Litera fder voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft und des Abfluges auf dem, beziehungsweise von dem in Aussicht genommenen Flughafen;
    7. g)Litera gder Zweck des Fluges;
    8. h)Litera hdie Bordfunkausrüstung und die verfügbaren Frequenzen.
  3. (3)Absatz 3Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 3 GÜV


  1. (1)Absatz einsDie Austro Control GmbH hat gemäß § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen:Die Austro Control GmbH hat gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen:
    1. a)Litera aauf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters oder des Veranstalters einer Luftfahrtveranstaltung, dass Luftfahrzeuge auf einem in § 2 Abs. 1 der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013 (F-GÜV 2013), BGBl. II Nr. 360/2013 in der jeweils geltenden Fassung, nicht genannten Flugfeld, nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar landen, beziehungsweise von einem solchen Flugfeld unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;auf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters oder des Veranstalters einer Luftfahrtveranstaltung, dass Luftfahrzeuge auf einem in Paragraph 2, Absatz eins, der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013 (F-GÜV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2013, in der jeweils geltenden Fassung, nicht genannten Flugfeld, nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar landen, beziehungsweise von einem solchen Flugfeld unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;
    2. b)Litera bbei gemäß § 9 Abs. 2 oder 5 des Luftfahrtgesetzes bewilligten oder bei gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3 des Luftfahrtgesetzes zulässigen Außenlandungen und Außenabflügen auf Antrag des Luftfahrzeughalters, daß Luftfahrzeuge nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar auf einem Außenlandeplatz landen, beziehungsweise von einem Außenabflugplatz unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;bei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 5 des Luftfahrtgesetzes bewilligten oder bei gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, des Luftfahrtgesetzes zulässigen Außenlandungen und Außenabflügen auf Antrag des Luftfahrzeughalters, daß Luftfahrzeuge nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar auf einem Außenlandeplatz landen, beziehungsweise von einem Außenabflugplatz unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;
    3. c)Litera cauf Antrag des Halters eines notgelandeten (§ 10 Abs. 1 Z 1 des Luftfahrtgesetzes) Luftfahrzeuges, daß Luftfahrzeuge unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;auf Antrag des Halters eines notgelandeten (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Luftfahrtgesetzes) Luftfahrzeuges, daß Luftfahrzeuge unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;
    4. d)Litera ddaß Luftfahrzeuge, die ausschließlich zur Hilfeleistung im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen oder bei Flugunfallsuntersuchungen (§ 10 Abs. 1 Z 2 des Luftfahrtgesetzes) in das Bundesgebiet einfliegen, unmittelbar am Ort des geplanten Einsatzes oder auf dem nächstgelegenen geeigneten Außenlandeplatz landen; für den unmittelbaren Ausflug in das Ausland nach Durchführung des Einsatzes bedarf es keiner weiteren Bewilligung.daß Luftfahrzeuge, die ausschließlich zur Hilfeleistung im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen oder bei Flugunfallsuntersuchungen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Luftfahrtgesetzes) in das Bundesgebiet einfliegen, unmittelbar am Ort des geplanten Einsatzes oder auf dem nächstgelegenen geeigneten Außenlandeplatz landen; für den unmittelbaren Ausflug in das Ausland nach Durchführung des Einsatzes bedarf es keiner weiteren Bewilligung.
  2. (1a)Absatz eins aBewilligungen nach Abs. 1 sind nur erforderlich für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören sowie von und nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013, sind.Bewilligungen nach Absatz eins, sind nur erforderlich für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören sowie von und nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind.
  3. (2)Absatz 2Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind nur zulässig, wenn dadurch weder die Sicherheit der Luftfahrt noch sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.Bewilligungen gemäß Absatz eins, sind nur zulässig, wenn dadurch weder die Sicherheit der Luftfahrt noch sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.
  4. (3)Absatz 3Die Austro Control GmbH hat vor Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. a bis c die Zustimmung der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion und für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, des örtlich zuständigen Zollamtes einzuholen und diese von der Erteilung von Bewilligungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Die Austro Control GmbH hat vor Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins, Litera a bis c die Zustimmung der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion und für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, des örtlich zuständigen Zollamtes einzuholen und diese von der Erteilung von Bewilligungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  5. (4)Absatz 4Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu widerrufen, wenn sie zur Umgehung der Vorschriften über den Grenzübertritt erwirkt wurden.Bewilligungen gemäß Absatz eins, sind zu widerrufen, wenn sie zur Umgehung der Vorschriften über den Grenzübertritt erwirkt wurden.

§ 4 GÜV In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Grenzüberflugsverordnung, BGBl. Nr. 111/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 518/1985 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Grenzüberflugsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1985, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1a, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 sowie die Überschriften zu § 3 und § 4, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der § 1 Abs. 1a in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.Die Promulgationsklausel, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins a,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 4, sowie die Überschriften zu Paragraph 3 und Paragraph 4,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2014, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

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