§ 2 GÜV

Grenzüberflugsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.03.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Einflug, der Ausflug und der landungslose Überflug ausländischer ziviler Staatsluftfahrzeuge (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) bedürfen in jedem Falle einer Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrtder Austro Control GmbH. Wenn es sich um ein ausländisches Militärluftfahrzeug handelt,Diese Bewilligung darf die Bewilligung nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung, bei anderen Staatsluftfahrzeugen nur mit Zustimmung des BundesministeriumsBundesministers für Inneres erteilt werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist rechtzeitig vor Beginn des Fluges auf diplomatischem Wege einzubringen. Darin sind anzugeben:

a)

das Eintragungszeichen, die Art und das Muster des Luftfahrzeuges;

b)

der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert ist;

c)

welcher Behörde oder sonstigen staatlichen Einrichtung (zum Beispiel Polizei-, Zollbehörde, Luftwaffe, Heer, Marine usw.) das Luftfahrzeug dient;

d)

der Name des verantwortlichen Piloten und die Anzahl der übrigen Besatzungsmitglieder sowie allfälliger Fluggäste, sofern es sich jedoch nicht bloß um einen Überflug handelt, die Namen sämtlicher Besatzungsmitglieder und Fluggäste;

e)

der Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen und die geplanten Zwischenlandungen;

f)

der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft und des Abfluges auf dem, beziehungsweise von dem in Aussicht genommenen Flughafen;

g)

der Zweck des Fluges;

h)

die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren Frequenzen.

(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Stand vor dem 03.03.2014

In Kraft vom 26.06.1987 bis 03.03.2014

(1) Der Einflug, der Ausflug und der landungslose Überflug ausländischer ziviler Staatsluftfahrzeuge (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) bedürfen in jedem Falle einer Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrtder Austro Control GmbH. Wenn es sich um ein ausländisches Militärluftfahrzeug handelt,Diese Bewilligung darf die Bewilligung nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung, bei anderen Staatsluftfahrzeugen nur mit Zustimmung des BundesministeriumsBundesministers für Inneres erteilt werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist rechtzeitig vor Beginn des Fluges auf diplomatischem Wege einzubringen. Darin sind anzugeben:

a)

das Eintragungszeichen, die Art und das Muster des Luftfahrzeuges;

b)

der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert ist;

c)

welcher Behörde oder sonstigen staatlichen Einrichtung (zum Beispiel Polizei-, Zollbehörde, Luftwaffe, Heer, Marine usw.) das Luftfahrzeug dient;

d)

der Name des verantwortlichen Piloten und die Anzahl der übrigen Besatzungsmitglieder sowie allfälliger Fluggäste, sofern es sich jedoch nicht bloß um einen Überflug handelt, die Namen sämtlicher Besatzungsmitglieder und Fluggäste;

e)

der Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen und die geplanten Zwischenlandungen;

f)

der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft und des Abfluges auf dem, beziehungsweise von dem in Aussicht genommenen Flughafen;

g)

der Zweck des Fluges;

h)

die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren Frequenzen.

(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten