§ 2 GTG Geltungsbereich

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für
    1. 1.Ziffer einsgentechnische Anlagen;
    2. 2.Ziffer 2Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO);
    3. 3.Ziffer 3Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen;
    4. 4.Ziffer 4das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;
    5. 5.Ziffer 5die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen oder deren Teilen bestehen, solche enthalten oder aus solchen gewonnen wurden, ausgenommen solche Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen, deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden;
    6. 6.Ziffer 6die genetische Analyse und die Gentherapie am MenschenAnwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken.
  2. (2)Absatz 2Sofern nicht mit gentechnisch veränderten Organismen oder mit gentechnisch veränderter Nukleinsäure gearbeitet wird, gilt dieses Bundesgesetz nicht für Arbeiten, die nicht zu gentechnisch veränderten Organismen führen, wie insbesondere
    1. 1.Ziffer einsIn-Vitro-Befruchtung,
    2. 2.Ziffer 2Konjugation, Transduktion, Transformation oder jeden anderen natürlichen Prozeß,
    3. 3.Ziffer 3Polyploidie-Induktion und Elimination von Chromosomen,
    4. 4.Ziffer 4Verfahren der ungerichteten Mutagenese,
    5. 5.Ziffer 5Zell- und Protoplastenfusion von pflanzlichen Zellen, sowie Fusion von Protoplasten von Mikroorganismen, soweit die entstehenden Organismen auch mit herkömmlichen Züchtungstechniken erzeugt werden können,
    6. 6.Ziffer 6Erzeugung somatisch-menschlicher oder somatisch-tierischer Hybridoma-Zellen, sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt,
    7. 7.Ziffer 7Selbstklonierung nicht pathogener, natürlich vorkommender Mikroorganismen, die die Kriterien der Risikogruppe 1 erfüllen, sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt. Als Selbstklonierung gilt auch die Klonierung mit gleichartigen Empfänger- und Spenderorganismen, die unter Verwendung von definierten, gut charakterisierten Vektoren durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Arzneimitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Arzneimittelgesetz und deren nachfolgende Verwendung.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Arzneimitteln im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Arzneimittelgesetz und deren nachfolgende Verwendung.
  4. (4)Absatz 4Die Verwendung von GVO im Rahmen einer gemäß § 75 zu genehmigenden klinischen Prüfung zum Zweck der somatischen Gentherapie gilt nicht als Freisetzung im Sinn dieses Bundesgesetzes.Die Verwendung von GVO im Rahmen einer gemäß Paragraph 75, zu genehmigenden klinischen Prüfung zum Zweck der somatischen Gentherapie gilt nicht als Freisetzung im Sinn dieses Bundesgesetzes.
  5. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG entspricht, bereits durchgeführt wurde.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die den Anforderungen des Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie 2001/18/EG entspricht, bereits durchgeführt wurde.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 8/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,)

Stand vor dem 31.01.2022

In Kraft vom 01.12.2005 bis 31.01.2022
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für
    1. 1.Ziffer einsgentechnische Anlagen;
    2. 2.Ziffer 2Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO);
    3. 3.Ziffer 3Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen;
    4. 4.Ziffer 4das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;
    5. 5.Ziffer 5die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen oder deren Teilen bestehen, solche enthalten oder aus solchen gewonnen wurden, ausgenommen solche Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen, deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden;
    6. 6.Ziffer 6die genetische Analyse und die Gentherapie am MenschenAnwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken.
  2. (2)Absatz 2Sofern nicht mit gentechnisch veränderten Organismen oder mit gentechnisch veränderter Nukleinsäure gearbeitet wird, gilt dieses Bundesgesetz nicht für Arbeiten, die nicht zu gentechnisch veränderten Organismen führen, wie insbesondere
    1. 1.Ziffer einsIn-Vitro-Befruchtung,
    2. 2.Ziffer 2Konjugation, Transduktion, Transformation oder jeden anderen natürlichen Prozeß,
    3. 3.Ziffer 3Polyploidie-Induktion und Elimination von Chromosomen,
    4. 4.Ziffer 4Verfahren der ungerichteten Mutagenese,
    5. 5.Ziffer 5Zell- und Protoplastenfusion von pflanzlichen Zellen, sowie Fusion von Protoplasten von Mikroorganismen, soweit die entstehenden Organismen auch mit herkömmlichen Züchtungstechniken erzeugt werden können,
    6. 6.Ziffer 6Erzeugung somatisch-menschlicher oder somatisch-tierischer Hybridoma-Zellen, sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt,
    7. 7.Ziffer 7Selbstklonierung nicht pathogener, natürlich vorkommender Mikroorganismen, die die Kriterien der Risikogruppe 1 erfüllen, sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt. Als Selbstklonierung gilt auch die Klonierung mit gleichartigen Empfänger- und Spenderorganismen, die unter Verwendung von definierten, gut charakterisierten Vektoren durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Arzneimitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Arzneimittelgesetz und deren nachfolgende Verwendung.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Arzneimitteln im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Arzneimittelgesetz und deren nachfolgende Verwendung.
  4. (4)Absatz 4Die Verwendung von GVO im Rahmen einer gemäß § 75 zu genehmigenden klinischen Prüfung zum Zweck der somatischen Gentherapie gilt nicht als Freisetzung im Sinn dieses Bundesgesetzes.Die Verwendung von GVO im Rahmen einer gemäß Paragraph 75, zu genehmigenden klinischen Prüfung zum Zweck der somatischen Gentherapie gilt nicht als Freisetzung im Sinn dieses Bundesgesetzes.
  5. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG entspricht, bereits durchgeführt wurde.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die den Anforderungen des Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie 2001/18/EG entspricht, bereits durchgeführt wurde.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 8/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,)

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