§ 97 GSVG Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
§ 97.Paragraph 97,

(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen desist § 148 § 148 ASVGdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen desist Paragraph 148, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechendASVG anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2004
§ 97.Paragraph 97,

(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen desist § 148 § 148 ASVGdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen desist Paragraph 148, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechendASVG anzuwenden.

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