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(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen desist § 148 § 148 ASVGdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen desist Paragraph 148, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechendASVG anzuwenden.
(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen desist § 148 § 148 ASVGdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen desist Paragraph 148, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechendASVG anzuwenden.