(1) Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:
1. | Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 88 und 89); | |||||||||
2. | aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (§§ 90 bis 93), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 99) oder Anstaltspflege (§§ 95, 96, 97 und 98); | |||||||||
3. | aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (§ 104a); | |||||||||
3a. | aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: | |||||||||
Mutterschaftsleistungen (§§ 102 und 102a); | ||||||||||
4. | Zahnbehandlung und Zahnersatz (§§ 94 und 94a). | |||||||||
Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit und der Mutterschaft sind auch die notwendigen Reise(Fahrt)- und Transportkosten (§ 103) zu gewähren. |
(2) Bei Bestand einer Zusatzversicherung (§ 9) sind Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 105 bis 107 zu gewähren.
(3) Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (§§ 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) handelt.
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