§ 79 GSVG Leistungen

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:
    1. 1.Ziffer einsZur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 88 und 89);Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraphen 88 und 89);
    2. 2.Ziffer 2aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (§§ 90 bis 93), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 99) oder Anstaltspflege (§§ 95, 96, 97 und 98);aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (Paragraphen 90 bis 93), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 99,) oder Anstaltspflege (Paragraphen 95,, 96, 97 und 98);
    3. 3.Ziffer 3aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (§ 104a);aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (Paragraph 104 a,);
    4. 3a.Ziffer 3 aaus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (§§ 102 ,und 102a und 102d);aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (Paragraphen 102,, 102a und 102d102a);
    5. 4.Ziffer 4Zahnbehandlung und Zahnersatz (§§ 94 und 94a).Zahnbehandlung und Zahnersatz (ParagraphParagraphen 94, und 94a).
    Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit und der Mutterschaft sind auch die notwendigen Reise(Fahrt)- und Transportkosten (§ 103) zu gewähren.Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit und der Mutterschaft sind auch die notwendigen Reise(Fahrt)- und Transportkosten (Paragraph 103,) zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Bei Bestand einer Zusatzversicherung (§ 9) sind Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 105 bis 107 zu gewähren.Bei Bestand einer Zusatzversicherung (Paragraph 9,) sind Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 105 bis 107 zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (§§ 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) handelt.Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (Paragraphen 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) handelt.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsAls Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:
    1. 1.Ziffer einsZur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 88 und 89);Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraphen 88 und 89);
    2. 2.Ziffer 2aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (§§ 90 bis 93), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 99) oder Anstaltspflege (§§ 95, 96, 97 und 98);aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (Paragraphen 90 bis 93), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 99,) oder Anstaltspflege (Paragraphen 95,, 96, 97 und 98);
    3. 3.Ziffer 3aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (§ 104a);aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (Paragraph 104 a,);
    4. 3a.Ziffer 3 aaus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (§§ 102 ,und 102a und 102d);aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (Paragraphen 102,, 102a und 102d102a);
    5. 4.Ziffer 4Zahnbehandlung und Zahnersatz (§§ 94 und 94a).Zahnbehandlung und Zahnersatz (ParagraphParagraphen 94, und 94a).
    Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit und der Mutterschaft sind auch die notwendigen Reise(Fahrt)- und Transportkosten (§ 103) zu gewähren.Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit und der Mutterschaft sind auch die notwendigen Reise(Fahrt)- und Transportkosten (Paragraph 103,) zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Bei Bestand einer Zusatzversicherung (§ 9) sind Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 105 bis 107 zu gewähren.Bei Bestand einer Zusatzversicherung (Paragraph 9,) sind Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 105 bis 107 zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (§§ 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) handelt.Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (Paragraphen 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) handelt.

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