§ 39 GSVG Sicherung der Beiträge

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 39.Paragraph 39,

Die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 414 ASVG) gegeben. Die Bestimmungen der Paragraphen 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (Paragraph 414, ASVG) gegeben.

In Kraft seit 29.07.2022 bis 31.12.9999
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