§ 366 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Die §§ 31 Abs. 2, 106 Abs. 6 und 210 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Für Krankengeldbezüge nach § 106, die vor dem 1. Jänner 2017 begonnen haben und nach dem 1. Jänner 2017 enden, sind in der Satzung Übergangsregelungen vorzusehen.

In Kraft seit 18.01.2017 bis 31.12.9999
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