§ 366 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die §§ 31 Abs. 2, 106 Abs. 6 und 210 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Für Krankengeldbezüge nach § 106, die vor dem 1. Jänner 2017 begonnen haben und nach dem 1. Jänner 2017 enden, sind in der Satzung Übergangsregelungen vorzusehen.

In Kraft seit 18.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 366 GSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 366 GSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 366 GSVG


Entscheidungen zu § 366 GSVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 366 GSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 366 GSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 365a GSVG
§ 367 GSVG