Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsrückwirkend mit 1. Jänner 1992 die §§ 32 Abs. 2, 79 Abs. 1, 86 Abs. 5 lit. a, 93 Abs. 6, 172 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die Paragraphen 32, Absatz 2,, 79 Absatz eins,, 86 Absatz 5, Litera a,, 93 Absatz 6,, 172 Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Juli 1992 § 198 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;rückwirkend mit 1. Juli 1992 Paragraph 198, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die §§ 2 Abs. 3 lit. e, 25 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 5, 26 Abs. 2, 26a Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 72 Abs. 2, 127a und 149 Abs. 4 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die Paragraphen 2, Absatz 3, Litera e,, 25 Absatz 2, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5,, 26 Absatz 2,, 26a Absatz eins, vorletzter und letzter Satz, 72 Absatz 2,, 127a und 149 Absatz 4, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
4.Ziffer 4mit 1. Juli 1993 die §§ 7 Abs. 3, 55 Abs. 2 Z 1, 91 Abs. 1 Z 1, 99 Abs. 2, 129 Abs. 3, 136 Abs. 4, 149 Abs. 3, 151 Abs. 3 und 5, 170 Abs. 1, 185 Abs. 3, 198 Abs. 2 und Art. II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 7, Absatz 3,, 55 Absatz 2, Ziffer eins,, 91 Absatz eins, Ziffer eins,, 99 Absatz 2,, 129 Absatz 3,, 136 Absatz 4,, 149 Absatz 3,, 151 Absatz 3 und 5, 170 Absatz eins,, 185 Absatz 3,, 198 Absatz 2 und Art. römisch II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
5.Ziffer 5mit 1. Juli 1993 weiters die §§ 3 Abs. 1, 20 Abs. 2, 26 Abs. 4 und 5, 27 Abs. 7, 33 Abs. 1, 35a Abs. 2, Abschnitt VII des Ersten Teiles, 62 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 4, 112 Abs. 1 Z 1, 113 Abs. 2, 114, 116 Abs. 8, 116a, 117, 119, 119a, 120 Abs. 1 und 3 bis 6, 122, 122a, 123, 124, 125, 126, 127, 127b, 129 Abs. 4 lit. b und c und Abs. 7 Z 3, 4 und 7, 130, 131 Abs. 1, 2 und 4, 131a, 131b, 131c, 132 Abs. 1 und 4, 133 Abs. 2, 139, 140, 141 samt Überschrift, 142, 143, 143a, 144, 145 in der Fassung des Art. I Z 74, 147, 148 in der Fassung des Art. I Z 77, 148a Abs. 2, 149 Abs. 1, 164 Abs. 2 und 239 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;mit 1. Juli 1993 weiters die Paragraphen 3, Absatz eins,, 20 Absatz 2,, 26 Absatz 4 und 5, 27 Absatz 7,, 33 Absatz eins,, 35a Absatz 2,, Abschnitt römisch VII des Ersten Teiles, 62 Absatz eins und 3, 67 Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4,, 112 Absatz eins, Ziffer eins,, 113 Absatz 2,, 114, 116 Absatz 8,, 116a, 117, 119, 119a, 120 Absatz eins und 3 bis 6, 122, 122a, 123, 124, 125, 126, 127, 127b, 129 Absatz 4, Litera b und c und Absatz 7, Ziffer 3,, 4 und 7, 130, 131 Absatz eins,, 2 und 4, 131a, 131b, 131c, 132 Absatz eins und 4, 133 Absatz 2,, 139, 140, 141 samt Überschrift, 142, 143, 143a, 144, 145 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 74,, 147, 148 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 77,, 148a Absatz 2,, 149 Absatz eins,, 164 Absatz 2 und 239 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
6.Ziffer 6mit 1. Jänner 1995 § 25 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;mit 1. Jänner 1995 Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)
(2)Absatz 2Bei der Anwendung des § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.Bei der Anwendung des Paragraph 62, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.
(3)Absatz 3Personen, die erst auf Grund des § 136 Abs. 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Art. II Abs. 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 283/1981, ist anzuwenden.Personen, die erst auf Grund des Paragraph 136, Absatz 4, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Art. römisch II Absatz 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1981,, ist anzuwenden.
(4)Absatz 4Die §§ 116a, 116b, 120 Abs. 3 bis 5, 122, 123, 127, 127a, 129 Abs. 7 Z 3, 130, 131a Abs. 3, 131 Abs. 1 und 4, 131b, 131c, 132 Abs. 1 und 4, 133 Abs. 2, 139, 140 und 143 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.Die Paragraphen 116 a,, 116b, 120 Absatz 3 bis 5, 122, 123, 127, 127a, 129 Absatz 7, Ziffer 3,, 130, 131a Absatz 3,, 131 Absatz eins und 4, 131b, 131c, 132 Absatz eins und 4, 133 Absatz 2,, 139, 140 und 143 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.
(5)Absatz 5Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß § 116a oder § 116b nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. § 116a Abs. 7 und § 116b Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß Paragraph 116 a, oder Paragraph 116 b, nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. Paragraph 116 a, Absatz 7 und Paragraph 116 b, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 4 bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der §§ 130 Abs. 1 Z 2 und 131 Abs. 1 lit. e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension – unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) – in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem StichtagAbweichend von Absatz 4, bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der Paragraphen 130, Absatz eins, Ziffer 2 und 131 Absatz eins, Litera e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension – unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) – in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag
1.Ziffer einsvom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995 die letzten 132 Versicherungsmonate,
2.Ziffer 2vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate
aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des § 122 Abs. 2 Z 1 und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Z 1, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Z 2, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist § 51 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Ziffer eins,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Ziffer 2,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist Paragraph 51, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.
(7)Absatz 7Eine Pension, die gemäß Abs. 6 nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:Eine Pension, die gemäß Absatz 6, nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
1.Ziffer einsder Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und
2.Ziffer 2einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Abs. 6 und der Pension gemäß Z 1 ergibt.einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Absatz 6 und der Pension gemäß Ziffer eins, ergibt.
Die Pension gemäß Z 1 unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Z 2 unterliegt nur der Anpassung gemäß § 47. Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Z 1.Die Pension gemäß Ziffer eins, unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Ziffer 2, unterliegt nur der Anpassung gemäß Paragraph 47, Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Ziffer eins,
(8)Absatz 8In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.
(9)Absatz 9Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 131 oder § 131a oder auf eine Alterspension gemäß § 130 ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 131b oder § 131c ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 130, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß § 130 gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 131 a, oder auf eine Alterspension gemäß Paragraph 130, ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 131 b, oder Paragraph 131 c, ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß Paragraph 130,, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß Paragraph 130, gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.
(10)Absatz 10Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß § 141 Abs. 2 und 5 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß § 130 gilt § 141 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß Paragraph 141, Absatz 2 und 5 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß Paragraph 130, gilt Paragraph 141, Absatz 3, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.
(11)Absatz 11Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß § 144 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden, und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß Paragraph 144, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden, und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.
(12)Absatz 12§ 144 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.Paragraph 144, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.
(13)Absatz 13§ 145 in der Fassung des Art. I Z 74 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des § 145 Abs. 1 Z 3 und 4 ist § 145 Abs. 1 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt. Art. II Abs. 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 283/1981, ist anzuwenden.Paragraph 145, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 74, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist Paragraph 145, Absatz eins, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt. Art. römisch II Absatz 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1981,, ist anzuwenden.
(Anm.: Abs. 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)Anmerkung, Absatz 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)
(15)Absatz 15Abweichend von § 162 Abs. 5 kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.Abweichend von Paragraph 162, Absatz 5, kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.
(16)Absatz 16§ 116a in der Fassung des Art. I Z 33 ist für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte.Paragraph 116 a, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 33, ist für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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