Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Solange der Versicherungsträger über eigene Einrichtungen nicht verfügt, kann er in Anwendung der Bestimmungen des § 158 Abs. 2 Maßnahmen der Rehabilitation unter Berücksichtigung der Auslastung von Vertragseinrichtungen gewähren.
In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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