§ 240a GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei der Anwendung des § 145 Abs. 1 lit. c sind Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. Jänner 1969 oder nach dem 31. Dezember 1968 auf Grund der Bestimmungen des Art. II Abs. 6 der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 17/1969, des Art. II Abs. 5 oder 6 der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 447/1969, oder des Art. II Abs. 1 der 13. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 18/1969, erworben worden sind, bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung oder in der Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 240a GSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 240a GSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 240a GSVG


Entscheidungen zu § 240a GSVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 240a GSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 240a GSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GSVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 240 GSVG
§ 241 GSVG