Versicherte, die nach den Bestimmungen des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes Beiträge zur Höherversicherung wirksam entrichtet haben, sind ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter berechtigt, Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Bei der Anwendung des § 141 sind auch Beiträge zu berücksichtigen, die nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz entrichtet worden sind. Versicherte, die nach den Bestimmungen des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes Beiträge zur Höherversicherung wirksam entrichtet haben, sind ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter berechtigt, Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Bei der Anwendung des Paragraph 141, sind auch Beiträge zu berücksichtigen, die nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz entrichtet worden sind.
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