Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.
In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 182 GSVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 182 GSVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 182 GSVG