Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit. Der Anspruch auf eine solche vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung wird hiedurch nicht berührt.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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