Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach § 61a durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im § 169 Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach § 170 werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß § 61a ruht) nicht gewährt. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach Paragraph 61 a, durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im Paragraph 169, Absatz 2, genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach Paragraph 170, werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß Paragraph 61 a, ruht) nicht gewährt.
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