Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZur Erreichung des im § 157 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 160 bis 162. Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen – unbeschadet des § 131 – nach pflichtgemäßem Ermessen.Zur Erreichung des im Paragraph 157, Absatz 3, angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den Paragraphen 160 bis 162. Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen – unbeschadet des Paragraph 131, – nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)Absatz 2Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger auch Angehörigen (§ 159) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (§ 138), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 160 Abs. 1 Z. 1 und § 162 gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger auch Angehörigen (Paragraph 159,) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (Paragraph 138,), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 162, gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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