Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden.
(2)Absatz 2Bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 61a, 62 und 63 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.Bei Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 61 a,, 62 und 63 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.
In Kraft seit 01.04.1991 bis 31.12.9999
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