(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 5 mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Das Getränkesteuergesetz für Wien 1971, LGBl. für Wien Nr. 2, und das Gefrorenessteuergesetz für Wien 1983, LGBl. für Wien Nr. 18, beide in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 73/1990, sind auf Steuerzeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 1991 nicht mehr anzuwenden.
(3) Nach früherem Recht geschlossene Vereinbarungen bleiben aufrecht, sofern sie dem Beschluß über die Ausschreibung der Getränkesteuer nicht widersprechen; ansonsten gelten sie als mit 1. Jänner 1992 aufgehoben.
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