Der Magistrat kann mit Steuerpflichtigen Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer (zB über die Berechnung, Fälligkeit, Pauschalierung, Einhebung, Führung von Aufzeichnungen) treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei dem Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern.
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