(1) Das Gericht hat den Beginn der Umstellung des Firmenbuchs auf ADV und den nach § 28 FBG angeordneten Umfang der Umstellung mit Edikt kundzumachen.
(2) Ab diesem Zeitpunkt werden Neueintragungen nach §§ 3 ff. FBG ausschließlich in der Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 FBG) vorgenommen, Folgeeintragungen nur dann, wenn der Rechtsträger nach § 2 FBG bereits zur Gänze in der Datenbank des Firmenbuchs eingetragen ist.
(3) Das Edikt ist vor Beginn der Umstellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
(4) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)
(5) Sind die aufrechten Eintragungen eines Rechtsträgers nach § 2 FBG zur Gänze in die Datenbank des Firmenbuchs übertragen, so sind die Blätter im noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuch bzw. in den bisher bei den Gerichten geführten Handels- und Genossenschaftsregistern durch einen entsprechenden Vermerk abzuschließen. Die Einsicht in diese Register ist weiterhin jedermann gestattet.
(6) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)
(7) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)
(8) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)
(9) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)
(10) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)
(11) Die §§ 3 bis 11, 13 Abs. 2 und 29 bis 37 FBG, die §§ 9, 13, 13a des HGB in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes, die §§ 29 Abs. 2 Z 3, 33 Abs. 1 Z 3, 91, 233 Abs. 7, 240 Abs. 1 zweiter Satz, 249 des AktG in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes, die §§ 9 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 12 und 30f GmbHG in der Fassung des Art. IV dieses Bundesgesetzes, die §§ 5b, 6, 24b des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes, Art. 6 Nr. 7 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich in
der Fassung des Art. VII dieses Bundesgesetzes, § 38 des VAG in
der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes, § 55 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung des Art. XIII dieses Bundesgesetzes sowie Art. XXII Abs. 3 dritter Satz sind auf einen Rechtsträger ab dem Zeitpunkt seiner vollständigen Übertragung (Abs. 5) anzuwenden.
(12) (Anm.: ÜR zum HGB, dRGBl. S 219/1897.)
(13) Die Liste nach § 26 Abs. 3 GmbHG (Anm.: idF BGBl. Nr. 320/1980) ist letztmalig im Jänner 1991 vorzulegen.
(14) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)
(15) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)
(16) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.)
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