Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann nur auf Grund einer Anmeldung erfolgen, die von sämtlichen Geschäftsführern unterzeichnet ist.
(2)Absatz 2Der Anmeldung sind beizuschließen:
1.Ziffer einsder Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung;
2.Ziffer 2die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer und gegebenenfalls des Aufsichtsrats in beglaubigter Form.
(3)Absatz 3Zugleich mit der Anmeldung haben die Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Registergerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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