Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsErreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, so hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten.
(2)Absatz 2Der Anspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.
In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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