Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Auflösung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des § 86 erfolgen.Die Auflösung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 86, erfolgen.
(2)Absatz 2Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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