§ 112 GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die für das Inland bestellte Vertretung hat über die inländischen Geschäfte gesondert Bücher zu führen.

In Kraft seit 01.08.1990 bis 31.12.9999
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