Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Die für das Inland bestellte Vertretung hat über die inländischen Geschäfte gesondert Bücher zu führen.
In Kraft seit 01.08.1990 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 112 GmbHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 112 GmbHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 112 GmbHG