Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Auflösung der inländischen NiederlassungenZweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des § 86 erfolgen. Außerdem kann sie von der politischen Landesbehörde, in deren Sprengel die inländische Hauptniederlassung ihren Sitz hat, verfügt werden:
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
|
(2) Die Auflösung ist auf Antrag der Finanzprokuratur durch Beschluß des Handelsgerichtes, in dessen Sprengel die inländische Hauptniederlassung ihren Sitz hat, auszusprechen, wenn die Eintragung entgegen den Vorschriften des § 108 bewilligt wurde; für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 43.
(3) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen NiederlassungenZweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die LiquidationAbwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.
(1) Die Auflösung der inländischen NiederlassungenZweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des § 86 erfolgen. Außerdem kann sie von der politischen Landesbehörde, in deren Sprengel die inländische Hauptniederlassung ihren Sitz hat, verfügt werden:
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
|
(2) Die Auflösung ist auf Antrag der Finanzprokuratur durch Beschluß des Handelsgerichtes, in dessen Sprengel die inländische Hauptniederlassung ihren Sitz hat, auszusprechen, wenn die Eintragung entgegen den Vorschriften des § 108 bewilligt wurde; für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 43.
(3) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen NiederlassungenZweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die LiquidationAbwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.