Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine Gesellschaft m.b.H. & Co KG. Ihr einziger persönlich haftender Gesellschafter ist die zu dieser Beteiligung als Komplementärin gegründete Gesellschaft m.b.H. Der Beklagte war einer der vier Gründungsgesellschafter der Komplementärgesellschaft und wie sein Schwager gesellschaftsvertraglich bestellter Geschäftsführer. Der Beklagte war ebenso wie sein Schwager Kommanditist der Gesellschaft m.b.H. & Co KG. Nach dem Kommanditgesellschaft... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3bAktG §82GmbHG §22GmbHG §112HGB §38
Rechtssatz: Adäquat kausale Folgen einer mangelhaften Buchung schuldändernder Vereinbarungen oder schuldtilgender Vorgänge, wie Nachlässe, Rückverrechnungen und Zahlungen, sowie einer Unterlassung der Buchung von Vorschußgewährungen an Dienstnehmer und sonstiger festgestellter Mängel sind sowohl die fachmännische Begutachtung des tatsächlichen Standes der Buchhaltung, die Nachtragung der e... mehr lesen...