Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBeim Bundeskanzleramt ist eine Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsanwaltschaft – GAW) einzurichten.
(2)Absatz 2Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung besteht aus:
1.Ziffer einsdem/der Anwalt/Anwältin
a.Litera afür die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil I GlBG);für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil römisch eins GlBG);
b.Litera bfür die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil II GlBG);für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil römisch II GlBG);
c.Litera cfür die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG);für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil römisch III, 1. Abschnitt GlBG);
2.Ziffer 2der erforderlichen Zahl von weiteren Anwälten/Anwältinnen gemäß Z 1;der erforderlichen Zahl von weiteren Anwälten/Anwältinnen gemäß Ziffer eins ;,
4.Ziffer 4der erforderlichen Zahl von Mitarbeiter/inne/n.
(3)Absatz 3Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Abs. 2 Z 1 bis 3) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Absatz 2, Ziffer eins, bis 3) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.
(4)Absatz 4Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind nach Anhörung der für die Gleichbehandlungskommission entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen. Der/die Bundeskanzler/in hat jeweils eine/n der für die in Abs. 2 Z 1 genannten Bereiche bestellten Anwälten/Anwältinnen mit der Koordination dieses Bereichs zu betrauen. Der/die mit der Koordination des Bereichs Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt betraute Anwalt/Anwältin hat die Gesamttätigkeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu koordinieren.Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind nach Anhörung der für die Gleichbehandlungskommission entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen. Der/die Bundeskanzler/in hat jeweils eine/n der für die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Bereiche bestellten Anwälten/Anwältinnen mit der Koordination dieses Bereichs zu betrauen. Der/die mit der Koordination des Bereichs Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt betraute Anwalt/Anwältin hat die Gesamttätigkeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu koordinieren.
(5)Absatz 5Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1 bis 3 ruhenDie Funktionen nach Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 ruhen
1.Ziffer einsab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss und
2.Ziffer 2während der Zeit
a)Litera ader Ausübung einer anderen Funktion in der Anwaltschaft für Gleichbehandlung, wobei sich das Ruhen auf die vorher ausgeübte Funktion bezieht,
b)Litera bder Suspendierung,
c)Litera cder Außerdienststellung,
d)Litera deiner Karenzierung oder eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und
e)Litera eder Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(6)Absatz 6Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1 bis 3 endenDie Funktionen nach Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 enden
1.Ziffer einsmit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
2.Ziffer 2mit der Versetzung ins Ausland,
3.Ziffer 3mit der Versetzung in eine andere Dienststelle,
4.Ziffer 4mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst,
5.Ziffer 5durch Verzicht,
6.Ziffer 6mit einer 36 Monate überschreitenden Karenzierung.
(7)Absatz 7Der/die Bundeskanzler/in hat ein Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung von seiner Funktion zu entheben, wenn es
1.Ziffer einsaus gesundheitlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben kann oder
2.Ziffer 2die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(8)Absatz 8Der/die Bundeskanzler/in ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu unterrichten. Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist verpflichtet, die vom/von der Bundeskanzler/in verlangten Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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