(1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsanwaltschaft – GAW) einzurichten.
(2) Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung besteht aus:
1. | dem/der Anwalt/Anwältin | |||||||||
a. | für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil I GlBG); | |||||||||
b. | für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil II GlBG); | |||||||||
c. | für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG); | |||||||||
2. | der erforderlichen Zahl von weiteren Anwälten/Anwältinnen gemäß Z 1; | |||||||||
3. | den Regionalanwälten/Regionalanwältinnen (§ 4); | |||||||||
4. | der erforderlichen Zahl von Mitarbeiter/inne/n. |
(3) Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Abs. 2 Z 1 bis 3) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.
(4) Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind nach Anhörung der für die Gleichbehandlungskommission entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen. Der/die Bundeskanzler/in hat jeweils eine/n der für die in Abs. 2 Z 1 genannten Bereiche bestellten Anwälten/Anwältinnen mit der Koordination dieses Bereichs zu betrauen. Der/die mit der Koordination des Bereichs Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt betraute Anwalt/Anwältin hat die Gesamttätigkeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu koordinieren.
(5) Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1 bis 3 ruhen
1. | ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss und | |||||||||
2. | während der Zeit | |||||||||
a) | der Ausübung einer anderen Funktion in der Anwaltschaft für Gleichbehandlung, wobei sich das Ruhen auf die vorher ausgeübte Funktion bezieht, | |||||||||
b) | der Suspendierung, | |||||||||
c) | der Außerdienststellung, | |||||||||
d) | einer Karenzierung oder eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und | |||||||||
e) | der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(6) Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1 bis 3 enden
1. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
2. | mit der Versetzung ins Ausland, | |||||||||
3. | mit der Versetzung in eine andere Dienststelle, | |||||||||
4. | mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst, | |||||||||
5. | durch Verzicht, | |||||||||
6. | mit einer 36 Monate überschreitenden Karenzierung. |
(7) Der/die Bundeskanzler/in hat ein Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung von seiner Funktion zu entheben, wenn es
1. | aus gesundheitlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben kann oder | |||||||||
2. | die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. |
(8) Der/die Bundeskanzler/in ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu unterrichten. Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist verpflichtet, die vom/von der Bundeskanzler/in verlangten Auskünfte zu erteilen.
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